AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Zur Verwendung gegenüber:

1. einer juristischen oder natürlichen Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend Kunde genannt.

I. Allgemeines, Angebot und Vertragsschluss

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige individuelle vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Röntgentechnik Süd zustande.

2. Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch die Röntgentechnik Süd verbindlich.

3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.


II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager der Röntgentechnik Süd einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto der Röntgentechnik Süd zu leisten, und zwar:

1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Kunden mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb von 10 Kalendertragen nach Gefahrübergang.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Das Recht des Kunden, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


III. Lieferfristen und Verzug

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die Röntgentechnik Süd setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Röntgentechnik Süd die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Röntgentechnik Süd sobald als möglich mit.

3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager der Röntgentechnik Süd verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Röntgentechnik Süd liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Röntgentechnik Süd wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Röntgentechnik Süd die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Röntgentechnik Süd. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt die Röntgentechnik Süd in Verzug und setzt der Kunde der Röntgentechnik Süd – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen der Röntgentechnik Süd in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.


IV. Gefahrübergang, Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Lager der Röntgentechnik Süd verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Röntgentechnik Süd noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Röntgentechnik Süd über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Röntgentechnik Süd nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Die Röntgentechnik Süd verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Röntgentechnik Süd behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.

2. Die Röntgentechnik Süd ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die Röntgentechnik Süd unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Röntgentechnik Süd zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann die Röntgentechnik Süd den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.


VI. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet die Röntgentechnik Süd unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl der Röntgentechnik Süd nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Röntgentechnik Süd unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Röntgentechnik Süd.

2. Zur Vornahme aller der Röntgentechnik Süd notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit der Röntgentechnik Süd dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Röntgentechnik Süd von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Röntgentechnik Süd sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Röntgentechnik Süd Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Die Röntgentechnik Süd trägt - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Sie ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang ihrer gesetzlichen Verpflichtung die vom Kunden geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

4. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Röntgentechnik Süd – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

5. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel.

7. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Röntgentechnik Süd für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Röntgentechnik Süd vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Röntgentechnik Süd auf ihre Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Röntgentechnik Süd ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Röntgentechnik Süd den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9. Die in Abschnitt VI. 8 genannten Verpflichtungen der Röntgentechnik Süd sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

• der Kunde die Röntgentechnik Süd unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

• der Kunde die Röntgentechnik Süd in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Röntgentechnik Süd die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8 ermöglicht,

• der Röntgentechnik Süd alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und

• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.


VII. Haftung der Röntgentechnik Süd, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand infolge durch die Röntgentechnik Süd schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Röntgentechnik Süd – aus welchen Gründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen hat,

e. im Rahmen einer Garantiezusage,

f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Röntgentechnik Süd auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – gleichgültig aus welchen Anspruchsgrundlagen – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen.


IX. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Blaubeuren.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Röntgentechnik Süd und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Röntgentechnik Süd zuständige Gericht. Die Röntgentechnik Süd ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kunden und der Röntgentechnik Süd oder Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.


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